Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 1.11.2020

1. Allgemeines

1.01

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten nur im unternehmerischen Geschäftsverkehr und sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen.

1.02

Soweit im Rahmen dieser AGB bei Abgaben von Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender von „schriftlich“ die Rede ist, meint dies Textform (E-Mail, Brief, Fax, usw.) im Sinne des § 126b BGB.

1.03

Andere Geschäftsbedingungen werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden bzw. wir ihnen nachträglich und schriftlich nachweisbar zugestimmt haben.


2. Angebote

2.01

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

2.02

Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden.

2.03

Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.01

Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Eine Gewährung von Skonti bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

Die Preise gelten ausschließlich für verarbeitungsgerecht konstruierte und gefertigte Teile. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Beschriftungen, Folienresten, Aufklebern, Kleberresten, Farbe, Öle, Fette, Stäube, Teer, Altmetallüberzügen, sonstiger den Prozess störenden Belägen und das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die vorher mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge, mangels solcher die nach § 315 BGB der Billigkeit entsprechenden Preise.

3.02

Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne und Gehälter, etc.) in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 3 %, sind wir zum Ausgleich solcher Kostensteigerungen befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung neuer angemessener Preise zu verlangen. Das gilt nur nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluss. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir und der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.03

Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind Zahlungen nach Lieferung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzüge von Skonti zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 286, 288 Abs. 2 BGB).

3.04

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber gegen unsere Ansprüche nur dann zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


4. Lieferung

4.01

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung; bei späterer Anlieferung des zu bearbeitenden Materials durch den Auftraggeber jedoch erst zu diesem Zeitpunkt.

4.02

Verschiebt sich die Lieferung in Folge unvorhersehbarer Umstände bei uns, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, wie z. B. höherer Gewalt, Streik, Rohstoffmangel, Betriebsstörung oder Energieausfall, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Einräumen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht befreit. Wird uns die Lieferung durch diese Umstände nicht mehr zumutbar, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht nicht, soweit wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.

4.03

Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4.04

Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Auftraggeber im Einzelfall zumutbar sind. Eine Zumutbarkeit liegt vor, wenn das Änderungsinteresse des Auftragnehmers das Interesse des Kunden an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistungserbringung überwiegt oder zumindest gleichwertig ist.

4.05

Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung.

4.06

Die Gefahr für zu bearbeitende Gegenstände des Auftraggebers geht mit dem Verlassen unseres Werkes, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer haftet im Hinblick auf Transportschäden nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

Die Haftung für einfache und leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt. Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Das gilt nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.

4.07

Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden wird verwiesen auf Klausel 4.06, Sätze 2 und 3.

4.08

Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

4.09

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.10

Versandweg, Art und Mittel der Versendung sind uns zu überlassen ohne Gewährleistung für den schnellsten und billigsten Transport. Dabei werden die Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

4.11

Versandfertig gemeldete Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von fünf Werktagen nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach redlichem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

4.12

Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

4.13

Für entstehende Wartezeit wird nicht gehaftet, soweit diese insgesamt noch angemessen ist, jedenfalls eine Woche nicht übersteigen, es sei denn, Abhol- und Anliefertermine wurden verbindlich schriftlich zugesagt.

4.14

Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.

4.15

Wird bearbeitete Ware an uns zurückgeliefert aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trägt der Auftraggeber die Kosten und die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

4.16

Oberflächenbehandelte Teile werden nur soweit verpackt, als das zu bearbeitende Material verpackt zugesandt, Rückverpackung verlangt wurde und das Packmaterial wiederverwendbar ist. Wird eine Verpackung nach der Oberflächenbehandlung zusätzlich verlangt, so wird diese gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.


5. Mängelansprüche

5.01

Sämtliche Haftungseinschränkungen in diesen AGB gelten nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die mindestens auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.

Für unsere Leistung übernehmen wir nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Auftraggeber als erstem Abnehmer die Gewähr. Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

5.02

Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden DIN-Vorschriften oder – soweit einschlägig – entsprechende Normen, d. h. EN- oder ISO-Normen, falls bei Auftragsvergabe gefordert und unserseits schriftlich bestätigt wurde.
Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster mitunter unvermeidbar. Durch die Oberflächenverdelung bedingte Maßveränderungen am Werkstück sind auftraggeberseitig zu berücksichtigen und stellen keinen Beanstandungsgrund dar. Siehe auch 5.5 bis 5.15.
Anforderungen an Maßhaltigkeit, Optik, Korrosionsbeständigkeit o.ä. sowie die Berücksichtigung spezieller Normen und Anforderungen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie auftraggeberseitig schriftlich gefordert und auftragnehmerseitig im Angebot und ggf. im Prüfzeugnis schriftlich bestätigt werden, sowie auftragnehmerseitig entsprechend bemusterte Werkstücke vom Auftraggeber geprüft und freigegeben wurden.

5.03

Mangelhaft oberflächenbehandelte Teile werden von uns kostenlos fachgerecht nachgebessert.

5.04

Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; diese Frist verlängert sich um die Zeitspanne, die zum Erkennen der gerügten Mängel des Vertragsgegenstandes typischerweise erforderlich ist. Die vorgenannte Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Die gelieferte Ware ist vom Auftraggeber unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind danach unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das gleiche innerhalb der vorgenannten Frist nach der Entdeckung des Mangels.

Die Weiterver-/bearbeitung fehlerhaft von Auftragnehmer gelieferter Ware ist im Falle  einer Mängelbeanstandung unzulässig. Die Haftung für Kosten und Folgen einer auftraggeberseitigen Weiterver-/bearbeitung fehlerhaft oberflächenveredelter Ware ist ausgeschlossen.

5.05

Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

5.06

Die uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände sind mit Lieferschein bzw. unter fachlich genauer schriftlicher Angabe von Auftraggeber, Werkstückbezeichnung, Werkstoff, gewünschter Oberflächenverdelung, Farbton, Schichtdicke, Stückzahl sowie sonstiger für die Oberflächenveredelung relevanten Anforderungen gut sichtbar und zweifelsfrei zu kennzeichnen.
Die Angaben des Rohgewichts sind, auch wenn sie für den Auftraggeber von Bedeutung sind, für uns unverbindlich.
Für fehlende Teile wird nur Ersatz geleistet, wenn eine Eingangsstückzahlkontrolle verpackungsseitig bei Warenannahme kurzfristig möglich ist und deren Anlieferung durch einen von uns abgezeichneten Anlieferungsschein belegt ist oder sonst bewiesen werden kann und die Gefahr für die fehlenden Teile auf uns übergegangen ist. Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3 % der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, wenn dieser nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht oder dies abweichend vereinbart worden ist.

5.07

Dem Auftraggeber wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn der Verkäufer sowohl die Nachbesserung als auch die Nachlieferung verweigert oder die Nacherfüllung unzumutbar ist, den Kaufpreis oder die Vergütung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der Ziff. 5.08 Schadensersatz zu verlangen.
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

5.08

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der vertraglichen Mängelansprüche – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt.
Vertragswesentlich ist insoweit eine Pflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt, und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Soweit der vorgenannte Haftungsausschluss wegen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht nicht greift, haftet der Auftragnehmer nur für die vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden. Bei Belastungen, die aufgrund von berechtigten Beanstandungen und Reklamationen erfolgen, ist die Haftung des  Auftragnehmers auf die Höhe seines Rechnungsbetrages begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Die Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

5.09

Ein Mangel in der Teillieferung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen für den Auftraggeber nicht mehr von Interesse ist.

5.10

Die Gewährleistung gilt nur für Beanspruchungen unter den gewöhnlichen betrieblichen und klimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland. Ist die Ware für besondere Bedingungen bestimmt und sind wir davon vorher nicht unterrichtet worden, so dass dies nicht Vertragsgegenstand geworden ist, ist eine Gewährleistung für diese besonderen Bedingungen ausgeschlossen. Die Mängelansprüche erlöschen in Bezug auf solche Mängel, bei denen zuvor bereits von fremder Hand eine Nachbesserung versucht worden ist und hierdurch Nachbesserung durch den Verwender erschwert worden ist, sofern der Verwender zuvor keine angemessene Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte.

5.11

Soweit Eigenschaften der Ware hinsichtlich Optik, Schichtstärke, Korrosionsschutzbeständigkeit und Reibungskoeffizienten zugesichert werden, unterliegt die Zusicherung der Bedingung, dass die Ware in einem unverbauten Zustand verbleibt. Zugesicherte Eigenschaften gelten unter der Bedingung, dass eine sachgemäße Behandlung der Ware durch den Vertragspartner, insbesondere durch ordnungsgemäße Transport-, Lagerungs-, Sortier- oder Verpackungsvorgänge, erfolgt. Will der Vertragspartner sich auf die zugesicherten Eigenschaften berufen, muss er eine sachgemäße Behandlung der Ware nachweisen.

5.12

Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Gusshaut, Formsand, Zunder, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen, Beschriftungen, Folienresten, Aufklebern, Kleberresten, Farbresten, Ölen, Fetten, Stäuben, Teer, Altmetallüberzügen und sonstiger den Prozess störenden Belägen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Auftraggeber gleichwohl auf einer Bearbeitung oder ist das uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung, Farbgleichheit und Korrosion verhindernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht, soweit eine Mangelhaftigkeit auf die Ungeeignetheit des Materials zurückzuführen ist und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruht. Im Übrigen wird für Haftfestigkeit keine Gewähr übernommen, wenn das Material nach der Oberflächenbehandlung verformt worden ist, auch dann nicht, wenn probegalvanisierte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen ließen und der Auftraggeber trotz Hinweises auf die Gefahr des Abplatzens die Bearbeitung verlangt hat.

5.13

Wird uns die für eine Oberflächenbehandlung vorgesehene Ware bzw. ein hierfür geeignetes Materialmuster vor Beginn der Verarbeitung nicht für einen von uns entsprechend § 315 BGB bestimmten ausreichend langen Zeitraum, mindestens jedoch für sechs Wochen, zu Testzwecken überlassen, übernehmen wir für Korrosionsschäden, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, keine Haftung. Ist uns im Einzelfall in Anbetracht der uns von einem Kunden vorgegebenen Auslieferungszeit aus Termingründen die Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten nicht möglich und verlangt der Kunde trotz eines entsprechenden vorherigen Hinweises durch uns die Oberflächenbehandlung ohne Durchführung von Kurzzeittests oder anderen chemischen und/oder mechanischen Untersuchungen oder die Erstellung von Messprotokollen oder Prüfzertifikaten, lehnen wir außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit jede Haftung für Schäden ab, die auf die mangelnde Überprüfung zurückzuführen sind.

5.14

Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, sofern nicht in besonderen Fällen eine Hohlraumbehandlung vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandelten Flächen begründet keine Reklamationsrechte. Oberflächenbehandeltes Material ist durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet.
Es ist sachgemäß zu verpacken, zu lagern und zu transportieren.

5.15

Der Auftraggeber hat die Mindestschichtdicken an einem zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen und durch geeignete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche zu verhindern. Für Witterungsschäden sowie für evtl. Schäden durch später aus Doppelungen und sonstigen unzugänglichen Hohlräumen heraussickernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen. Wenn der Auftraggeber eine Wasserstoffentsprödung für erforderlich hält, übernehmen wir diese nur nach entsprechender Vereinbarung und unter Ausschluss jeglicher Haftung, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten.


6. Haftungsbeschränkungen außerhalb der Mängelhaftung

6.1

Der Auftragnehmer haftet für Schäden außerhalb der Ziff. 5.08 außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ebenfalls nur nach Maßgabe der Ziff. 5.08 Auch diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.

6.2

Die uns angelieferte Ware einschl. beigestellter Gebinde, Verpackungen und Transportsysteme sind bis zur Auslieferung nicht über unsere Versicherungsverträge versichert. Es besteht insoweit kein Versicherungsschutz. Bei Bedarf muss dies eigenständig vom Kunden durch Abschluss einer Außenversicherung geschehen.


7. Sicherungsrecht

7.01

An den von uns bearbeiteten Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung unserer Forderung aus dem Auftrag dient. Das vertragliche Pfandrecht gilt, soweit die Vertragsteile nichts anderes vereinbart haben, auch für Forderungen aus früher durchgeführten Aufträgen und Leistungen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in einem innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnis stehen. Werden dem Auftraggeber die oberflächenbehandelten Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass uns dann das Eigentum an diesen Teilen im Verhältnis des Wertes unserer Forderung zum Werte der ausgelieferten Teile zur Sicherung unserer Ansprüche übertragen ist und die Besitzübergabe dadurch ersetzt ist, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechts des Auftraggebers an uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen. Rückübereignungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns zum Zwecke der Oberflächenbehandlung übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hatte, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.02

Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch übereignen. Er darf jedoch die Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der uns sicherungsübereigneten Ware durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen.

Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache abzüglich des Wertes unserer Leistung zum Wert der neuen Sache ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

7.03

Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unserer Sicherungsgüter mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Sicherungsware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren.

7.04

Für den Fall des Weiterverkaufs der von uns bearbeiteten und uns zur Sicherheit übereigneten Ware oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Auftraggeber seine Abnehmer auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen.

7.05

Der Auftraggeber tritt zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung uns schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der uns übereigneten Waren mit Nebenrechten in Höhe des Warenwertes ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

7.06

Der Auftraggeber wird ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen Dritte zu unseren Gunsten einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderungen einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind zudem berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen.

Wir werden jedoch den Auftraggeber nicht zur Einziehung der Forderungen oder zur Offenlegung der Abtretung auffordern, die Forderung nicht selbst einziehen und auch die Abtretung selbst nicht offen legen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.

7.07

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte zu unterrichten.

7.08

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in unserem Sicherungseigentum stehende Ware soweit möglich ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern und bei Anforderung die Ansprüche gegen den Versicherer und den Schädiger an uns abzutreten.

7.09

Auf Verlangen des Auftraggebers werden die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt.

7.10

Für den Fall, dass Dritte Rechte an dem Sicherungsgut geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber schon jetzt, uns sofort alle notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu ersetzen, soweit die Intervention erfolgreich ist und die Zwangsvollstreckung beim Dritten als Kostenschuldner vergeblich versucht wurde.

7.11

Unsere sämtlichen Forderungen, auch aus anderen Verträgen, werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber schuldhaft mit der Erfüllung anderer, nicht unwesentlicher Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung oder Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.01

Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für beide Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, soweit es nicht um Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Vertrages geht.

8.02

Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des vereinheitlichten internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.


9. Mitarbeiter

Dem Vertragspartner ist es nicht erlaubt, unsere Mitarbeiter abzuwerben, sofern dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, d. h. wenn dies etwa ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG darstellt. Unserem Vertragspartner obliegt die Beweislast dafür, dass verwerfliche Umstände im wettbewerbsrechtlichen Sinne, insbesondere im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG nicht vorliegen. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist er dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet, eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die wir entsprechend § 315 BGB festlegen können. Die gerichtliche Überprüfung der Vertragsstrafe auf Angemessenheit steht dem Vertragspartner jedoch offen. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens die Hälfte des Nettomonatsgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters, für jeden Monat, bis zum Fristablauf einer ordentlichen Kündigung durch den Mitarbeiter.


10. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB aus irgendeinem Grund nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt.



Unsere AGB sind angelehnt an die allgemeinen AGB des Branchenverbands ZVO Zentralverband Oberflächentechnik e.V..